EPAL 7 Halbpalette
Besonders in der Getränke- und der Lebensmittelindustrie sowie bei Discountern und dem Einzelhandel kommt die neue EPAL 7 Halbpalette zum Einsatz. Sie ist perfekt zur Platzierung im POS-Bereich geeignet.
- EPAL Halbpaletten sind weltweit über Grenzen hinweg sicher.
- EPAL Halbpaletten garantieren einen reibungslosen Transport von Waren.
- EPAL Halbpaletten sichern eine stabile Lagerung der Waren.
- EPAL Halbpaletten sorgen durch ihre hohe Qualität für maximale Arbeitssicherheit.
- Produktdatenblatt
SPEZIFIKATIONEN
Bretter: 13
Nägel: 42
Klötze: 3
Stahlwinkel: 6 stabile 3mm Stahlwinkel
Rohrnieten: 21
Länge: 800 mm
Breite: 600 mm
Höhe: 163 mm
Gewicht: ca. 9,5 kg
Tragfähigkeit: 500 kg (im Regal oder beim Transport mit Flurförderfahrzeugen)
Bei der Stapelung von beladenen Paletten auf einem soliden und ebenen Untergrund sollte eine Belastung der untersten Palette nur bis max. 1.500 kg erfolgen.
KENNZEICHNUNGEN
1/2 Geprägte Stahlwinkel der European Pallet Association e.V.
3 IPPC-Einbrand gemäß den nationalen Pflanzenschutzbestimmungen (Für EPAL-Paletten Pflicht seit 01.01.2010)
4 Länder-Code
5 Registriernummer der zuständigen Pflanzenschutzbehörde
6 Behandlungsmethode (Hitzebehandelt engl.: Heat Treatment)
7 EPAL-Prüfklammer (obligatorisch)
8 Reparaturkennzeichnungsnagel (Nur vorhanden, wenn es sich um eine reparierte Palette handelt)
9 Lizenznummer – Jahr – Monat
10 Kunststoffklotz
verwandte Links
- 
    
    Das Tauschsystem, das global funktioniert 
- 
    
    100% ökologisch 
DETAILS
Wenn EPAL-Paletten einen oder mehrere der folgenden Schäden aufweisen, sind die Paletten nicht tauschfähig und müssen gemäß dem Technischen Regelwerk der EPAL repariert werden.
Nicht tauschbare EPAL-Paletten:
 
                         
                         
                         
                         
                        - Die Tragfähigkeit ist nicht mehr gewährleistet (morsch und faul, starke Absplitterungen, beschädigte Querbretter).
- Die Verschmutzung ist so stark, dass die Ladegüter verunreinigt werden.
- Starke Absplitterungen sind an mehreren Klötzen vorhanden.
- Offensichtlich sind unzulässige Bauteile verwendet worden (z.B. zu dünne Bretter, zu schmale Klötze).
EPAL-Paletten, die gemäß der Qualitätsklassifizierung nicht gebrauchsfähig sind, müssen gemäß dem Technischen Regelwerk der EPAL repariert werden.
- Die Reparatur von EPAL-Palettendarf nur durch einen lizenzierten Reparaturbetrieb durchgeführt werden.
- Die Reparatur von EPAL-Palettenohne Lizenz der EPAL wird juristisch verfolgt.
- Es dürfen nur maßhaltige Teile gemäß dem Technischen Regelwerk der EPAL verwendet werden.
- Reparierte EPAL-Paletten müssen  nach der Reparatur wieder gemäß der
Qualitätsklassifizierung   gebrauchsfähig
sein.
Welche Hölzer dürfen / müssen aus pflanzengesundheitlicher Sicht bei der Ausbesserung oder Aufarbeitung von Holzpaletten verwendet werden und was ist dabei zu beachten (§ 13r Pflanzenbeschauverordnung*)Ausgangslage Weitere Verwendung der Paletten Was ist bei der Reparatur zu beachten? Paletten mit IPPC* – Stempeln Ausbesserung oder Aufarbeitung und Weiterverkauf als gebrauchte Paletten Ausbessern oder Aufarbeitung nur mit zugelassenem Holz oder Holzwerkstoffen 
 Entfernen aller vorhandenen IPPC* – StempelPaletten mit IPPC* – Stempeln Ausbesserung (bis 1/3) und Weiterverkauf 
 als gebrauchte IPPC* – PalettenAusbessern oder Aufarbeiten nur mit zugelassenem HT-Holz* oder Holzwerkstoffen 
 Markierung jedes ausgewechselten Holzes mit eigenem IPPC*- Stempel
 -> Registrierung* erforderlich!Paletten mit IPPC* – Stempeln Aufarbeitung (mehr als 1/3) und Weiterverkauf als gebrauchte IPPC* – Paletten Aufarbeitung nur mit zugelassenem Holz oder Holzwerkstoffen 
 Entfernen aller vorhandenen
 IPPC* – Stempel
 Wärmebehandlung der aufgearbeiteten Paletten in einer für IPPC-HT-Behandlungen registrierten Hitzebehandlungskammer*
 Der Hitzebehandlungskammerbetreiber stempelt die Paletten mit eigenem IPPC*- StempelPaletten ohne IPPC* – Stempeln Ggf. Ausbesserung oder Aufarbeitung und Weiterverkauf als gebrauchte Paletten Ausbessern oder Aufarbeiten nur mit zugelassenem HT-Holz* oder Holzwerkstoffen 
 * „HT-Holz“ = Holz welches nach den Vorschriften des IPPC Standard ISPM- 15 behandelt wurde; „ IPPC“ steht hier für IPPC Standard ISPM-15.
 Quelle: Landesbetrieb Wald und Holz NRW, SPA Waldschutzmanagement, Pflanzenschutzdienst für Wald und Holz, RFA Bergisches Land, Steinmüllerallee 13, 51643 Gummersbach
 
      
                        - Seit 01.01.2011 werden alle neu hergestellten EPAL-Paletten gemäß ISPM 15 hitzebehandelt.
- Gemäß ISPM 15 behandelte EPAL-Paletten erkennt man an den Einbränden auf beiden Mittelklötzen der Längsseite.
- Die Behandlung mit Methylbromid (MB) für EPAL-Paletten ist untersagt.Gesetzlich festgelegte Anzeige- oder Registrierungspflichten beim Handel und bei der Ausbesserung oder Aufarbeitung von IPPC* – Holzpaletten (§§ 13p Abs. 1 und Abs. 6 Pflanzenbeschauverordnung)Ausgangslage Bearbeitung bzw. Weiterverwendung der Paletten Rechtliche Einordnung Paletten mit IPPC* – Stempeln Weiterverkauf als gebrauchte Paletten (Handel) Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht Paletten mit IPPC* – Stempeln Weiterverkauf als gebrauchte IPPC* – Paletten (Handel) Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht Paletten mit IPPC* – Stempeln Ausbessern oder Aufarbeiten in Lohnarbeit mit zugelassenem Holz und weitere Verwendung als gebrauchte Palette (Handel) Ausbessern oder Aufarbeiten eigener Paletten mit zugelassenem Holz und Weiterverkauf als gebrauchte Paletten (Handel) Entfernen aller vorhandenen IPPC*–Stempel Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht Paletten mit IPPC* – Stempeln Ausbessern oder Aufarbeiten in Lohnarbeit mit zugelassenem HT-Holz* oder Holzwerkstoffen und weitere Verwendung als gebrauchte IPPC*- Paletten Ausbessern oder Aufarbeiten eigener Paletten mit zugelassenem HT-Holz*oder Holzwerkstoffen und Weiterverkauf als gebrauchte IPPC* - Paletten (Handel) Registrierungspflicht* der Ausbesserungs- und Aufarbeitungsfirma Paletten ohne IPPC* – Stempel Ausbessern oder Aufarbeiten mit zugelassenem HT-Holz*oder Holzwerkstoffen und Weiterverkauf als gebrauchte Paletten (Handel) Keine Registrierungs- und keine Anzeigepflicht Hinweis: eine Anzeigepflicht besteht nur für IPPC ISPM-15 konformes Schnittholz Einkauf und Weiterverkauf als IPPC ISPM-15 Schnittholz (Handel) Anzeigepflicht 
 * „HT-Holz“ = Holz welches nach den Vorschriften des IPPC Standard ISPM- 15 behandelt wurde; „ IPPC“ steht hier für IPPC Standard ISPM-15.
 Quelle: Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, SPA Waldschutzmanagement, Pflanzenschutzdienst für Wald und Holz RFA Bergisches Land, Steinmüllerallee 13, 51643 Gummersbach info@forstschutz.nrw.de www.waldschutz.nrw.de
- Die Bretter der EPAL-Paletten müssen eine Dicke zwischen 22 und 24 mm (Querbretter bis 25 mm) aufweisen.
- An ihnen dürfen sich keine Baumkanten befinden.
- Es darf kein Pappelholz verwendet werden.
- Alle Bodenbretter müssen an den Oberkanten beider Längstseiten gefast sein.
 
                                gefastes Bodenbrett
- Die Position der verwendeten 42 Nägel ist vorgeschrieben, damit die Diagonalsteifigkeit der Palette gewährleistet ist.
- Das Nagelbild muss gleichmäßig und wiederkehrend sein.
- Die Nägel müssen im Rahmen der Baunorm den größtmöglichen Abstand zueinander sowie mindestens 20 mm zu den Bauteilkanten haben.
- Alle Nägel, die zum Zusammenbau von EPAL-Paletten verwendet werden, tragen eine Kopfkennzeichnung, die aus zwei Buchstaben besteht.
- Nur von EPAL zugelassene Nägel, die zudem in einem neutralen Prüfinstitut überprüft wurden, dürfen für den Zusammenbau der EPAL-Paletten verwenden werden.
- Nur von EPAL zugelassene Rohrnieten, die zudem in einem neutralen Prüfinstitut überprüft wurden, dürfen für den Zusammenbau der EPAL Halbpaletten verwenden werden.
 
                         
            
         
            
         
            
         
            
        